FG München - Urteil vom 07.05.2007
7 K 5254/04
Normen:
DBA-Großbritannien Art. 18 Abs. 2 Buchst. a S. 1 Art. 3 Art. 2 Abs. 1 Buchst. l UAbs. 4, UAbs. 5 Art. 8 Abs. 1 ; EG Art. 56 Art. 58 Art. 43 ; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, Nr. 3 ; AO § 12 ; Richtlinie 361/88/EWG Art. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1404

Verkauf von in Großbritannien gelegenem Grundbesitz; subject-to-tax-clause gem. DBA-Großbritannien; Britische Steuerpflicht der Veräußerung von Grundbesitz; Harmonisierung des Doppelbesteuerungsrechts; Anwendbarkeit von § 9 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 3 GewStG bei Verpachtung einer Farm in Großbritannien

FG München, Urteil vom 07.05.2007 - Aktenzeichen 7 K 5254/04

DRsp Nr. 2007/15016

Verkauf von in Großbritannien gelegenem Grundbesitz; subject-to-tax-clause gem. DBA-Großbritannien; Britische Steuerpflicht der Veräußerung von Grundbesitz; Harmonisierung des Doppelbesteuerungsrechts; Anwendbarkeit von § 9 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 3 GewStG bei Verpachtung einer Farm in Großbritannien

1. Zum Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich des von einer inländischen GmbH erzielten Gewinns aus der Veräußerung einer in Großbritannien belegenen verpachteten Farm nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien. 2. Offen bleiben konnte, ob eine Steuerfreistellung von Veräußerungsgewinnen i.S. des Art. VIII Abs. 1 DBA-Großbritannien in Deutschland gem. der in Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA enthaltenen Rückfallklausel schon dann zu erfolgen hat, wenn der Veräußerungsgewinn in Großbritannien nur dem Grunde nach abstrakt steuerpflichtig ist oder ob eine tatsächliche Besteuerung erfolgt sein muss. 3. Zu den Voraussetzungen der britischen Steuerpflicht der Veräußerung von in Großbritannien belegenem Grundbesitz gem. Sec. 10 Abs.1 i.V.m. Abs. 2 und 3 des Taxation of Chargeable Gains Act 1992 (TCGA) (Annahme einer trade-Tätigkeit).