OLG München - Urteil vom 26.08.1996
17 U 1642/96
Normen:
BGB §§ 276 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1998, 326
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 11972/94

Verkehrssicherungspflicht des Hoteliers für Schulung des Personals im Brandfalle

OLG München, Urteil vom 26.08.1996 - Aktenzeichen 17 U 1642/96

DRsp Nr. 1998/12529

Verkehrssicherungspflicht des Hoteliers für Schulung des Personals im Brandfalle

1. Ein Hotelier verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er sein Personal nicht über das Verhalten im Brandfall informiert, insbesondere nicht in die Funktion brandschützender Einrichtungen einweist und über den Verlauf der Fluchtwege unterrichtet.2. Erleidet ein Hotelgast, der sich im Brandfall durch einen Sprung aus dem Fenster seines Zimmers zu retten sucht, eine Körperverletzung, hat er bei Verstoß des Hoteliers gegen die genannten Ausprägungen der Verkehrssicherungspflicht Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung des Beherbergungsvertrages.

Normenkette:

BGB §§ 276 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: