FG Niedersachsen - Urteil vom 05.12.2001
4 K 303/95
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 ;

Verkehrswert; gemeiner Wert; Wertermittlung; Grundstück - Grundsätze der Wertermittlung bei Grundstücken

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 4 K 303/95

DRsp Nr. 2002/15504

Verkehrswert; gemeiner Wert; Wertermittlung; Grundstück - Grundsätze der Wertermittlung bei Grundstücken

1. Der gemeine Wert von Grundstücken entspricht dem Verkehrswert. 2. Besteht die sichere Erwartung, Grundbesitz zu einem bestimmten Preis verkaufen zu können, so ist nicht der nach einem anderen Verfahren (Vergleichswert, Sachwert- oder Ertragswertverfahren) ermittelte geringere Wert, sondern der höhere Wert als Verkehrswert bzw. gemeiner Wert anzusetzen.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 ;

Tatbestand: