I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2000 mehr als 9 % der Anteile an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft, die bezweckte, eine Internet-Infrastruktursoftware (Reality Server) zur Nutzung und Ansicht von 3-D-Darstellungen zu entwickeln und zu vertreiben. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 318 097,68 EUR. Der Kläger veräußerte die Anteile im Dezember des Streitjahres (2002) für 28 820,08 EUR und machte den Veräußerungsverlust, der unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens 144 638 EUR betrug, in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diesen Verlust nach einer Außenprüfung im Hinblick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) nicht mehr an.
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