BFH - Urteil vom 28.10.2008
IX R 22/08
Normen:
EStG § 2a Abs. 2 § 17 Abs. 1, 2 S. 4 lit. b ; HGB (a.F.) § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 90 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2543/04

Verkörperte Standardsorftware ist Ware i.S. des § 2a Abs. 2 EStG; keine Abweichung von der Rechtsprechung zum InvZulG; Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der Fassung des UntStRefG; Beteiligungshöhe in den letzten fünf Jahren

BFH, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen IX R 22/08

DRsp Nr. 2008/24239

Verkörperte Standardsorftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG; keine Abweichung von der Rechtsprechung zum InvZulG; Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der Fassung des UntStRefG; Beteiligungshöhe in den letzten fünf Jahren

»Auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist "Ware" i.S. des § 2a Abs. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 2 § 17 Abs. 1, 2 S. 4 lit. b ; HGB (a.F.) § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 90 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Jahr 2000 mehr als 9 % der Anteile an einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft, die bezweckte, eine Internet-Infrastruktursoftware (Reality Server) zur Nutzung und Ansicht von 3-D-Darstellungen zu entwickeln und zu vertreiben. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 318 097,68 EUR. Der Kläger veräußerte die Anteile im Dezember des Streitjahres (2002) für 28 820,08 EUR und machte den Veräußerungsverlust, der unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens 144 638 EUR betrug, in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diesen Verlust nach einer Außenprüfung im Hinblick auf § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Streitjahres (EStG) nicht mehr an.