FG München - Urteil vom 10.07.2019
7 K 1253/17
Normen:
EStG § 6 Abs. 5 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und S. 5-6; KStG § 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 1328
DStRE 2020, 321

Verlagerung von stillen Reserven auf ein Körperschaftssteuersubjekt; Vornahme eines rückwirkenden Teilwertansatzes

FG München, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen 7 K 1253/17

DRsp Nr. 2020/2843

Verlagerung von stillen Reserven auf ein Körperschaftssteuersubjekt; Vornahme eines rückwirkenden Teilwertansatzes

Tenor

1.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2011, jeweils vom 16. Februar 2016, in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2016 und der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2019 werden dahingehend geändert, dass im Rahmen der Gewinnermittlung der Klägerin kein rückwirkender Ansatz des Teilwerts berücksichtigt wird und stille Reserven in Höhe von ... € nicht angesetzt werden.

2.

Die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen wird dem Beklagten übertragen.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 5 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und S. 5-6; KStG § 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin (...) ist eine GmbH. Gesellschafter der Klägerin waren zum 1. Januar 2011 die A-GmbH mit einem Anteil von 94% und B mit einem Anteil von 6%. Geschäftsführer war C. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist ...