BFH - Urteil vom 17.12.2008
IV R 85/06
Normen:
FGO § 48 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 120/03

Verlassen des Bereichs der privaten Vermögensverwaltung durch eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze; Befugnis einer noch nicht vollbeendeten Personengesellschaft zur Erhebung von Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide als Prozessstandschafterin

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IV R 85/06

DRsp Nr. 2009/3455

Verlassen des Bereichs der privaten Vermögensverwaltung durch eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze; Befugnis einer noch nicht vollbeendeten Personengesellschaft zur Erhebung von Klagen gegen Gewinnfeststellungsbescheide als Prozessstandschafterin

Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben.

Normenkette:

FGO § 48 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) --einer GbR--, K. und S., erwarben mit notariellem Vertrag vom 11. August 1994 jeweils zur ideellen Hälfte das mit einem fünfstöckigen Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück X-Weg für 2,3 Mio. DM. In dem Gebäude befinden sich ein Ladengeschäft, ein Restaurant und acht Wohnungen. Die Klägerin nutzte die Räumlichkeiten nach dem Erwerb weiterhin durch Vermietung. In den Veranlagungszeiträumen 1994 bis 1997 führte sie --neben Erhaltungsmaßnahmen-- in zwei frei gewordenen und danach wieder vermieteten Wohnungen Modernisierungen durch.