BFH - Beschluss vom 28.07.2011
IX B 47/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 58/10

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs bei Nichtbefolgen der Ansicht eines Beteiligten durch das Gericht

BFH, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen IX B 47/11

DRsp Nr. 2011/19889

Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs bei Nichtbefolgen der Ansicht eines Beteiligten durch das Gericht

1. NV: Die (Tat-)Frage, ob ein Beteiligter grob schuldhaft gehandelt hat, ist vom FG als Tatsacheninstanz anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Die Würdigung solcher Einzelfallumstände ist nicht grundsätzlich bedeutsam. 2. NV: Der Steuerpflichtige handelt grob schuldhaft i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, sich auf einen bestimmten Vorgang beziehende Frage nicht oder nur unvollständig beantwortet. Insoweit sind Fehlvorstellungen oder Irrtümer unbeachtlich. 3. NV: Zu verschiedenen Verfahrensmängeln.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.