BFH - Urteil vom 26.01.2011
IX R 81/06
Normen:
EStG § 17; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3605/04

Verletzung des Vertrauensschutzinteresses eines Veräußerers bei der Anwendung eines Gesetzes mit der Folge der Halbierung des Höchsbetrages für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung; Zulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1990

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen IX R 81/06

DRsp Nr. 2011/5596

Verletzung des Vertrauensschutzinteresses eines Veräußerers bei der Anwendung eines Gesetzes mit der Folge der Halbierung des Höchsbetrages für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung; Zulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1990

Die Anwendung des durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform mit Wirkung zum 1. August 1997 von 30 Mio. DM auf 15 Mio. DM herabgesetzten Höchstbetrags für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung im August 1997 verletzt nicht in unzulässiger Weise Vertrauensschutzinteressen des Veräußerers.

Normenkette:

EStG § 17; EStG § 34;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.