FG München - Urteil vom 27.06.2007
9 K 961/04
Normen:
EStG 1997 § 17 Abs. 1, 2 ; BGB § 610 ; GmbHG § 32a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1600

Verlust nach § 17 EStG; nachträgliche Anschaffungskosten; Verrechnungskonto

FG München, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 9 K 961/04

DRsp Nr. 2007/15582

Verlust nach § 17 EStG; nachträgliche Anschaffungskosten; Verrechnungskonto

Der Verlust des Guthabens auf dem Gesellschafterverrechnungskonto ist nicht bei der Ermittlung eines Liquidationsverlusts aus wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 EStG zu berücksichtigen, wenn eine Krise der Gesellschaft im Sinne drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz im Zeitpunkt der Hingabe der Mittel nicht bestanden hat, und mit der Gesellschaft auch keine Vereinbarung über ein krisenbestimmtes Darlehen im Sinne von § 610 BGB getroffen worden ist.

Normenkette:

EStG 1997 § 17 Abs. 1, 2 ; BGB § 610 ; GmbHG § 32a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen i.H.v. 70.204,17 DM als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau beim Finanzamt (FA) M zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurde, war an der mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1970 gegründeten K-Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.L. (GmbH i.L.) zunächst mit einem Kapitalanteil von 10.000 DM zu 50 v.H. und nach einer Kapitalerhöhung mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1985 mit einem Kapitalanteil von weiteren14.500 DM zu insgesamt 49 v.H. beteiligt.