Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen i.H.v. 70.204,17 DM als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Kläger, der im Streitjahr mit seiner Ehefrau beim Finanzamt (FA) M zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurde, war an der mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1970 gegründeten K-Gesellschaft mit beschränkter Haftung i.L. (GmbH i.L.) zunächst mit einem Kapitalanteil von 10.000 DM zu 50 v.H. und nach einer Kapitalerhöhung mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1985 mit einem Kapitalanteil von weiteren14.500 DM zu insgesamt 49 v.H. beteiligt.
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