FG Hessen - Urteil vom 26.09.2008
4 K 2116/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Satz 2;

Verlust; Vermietung und Verpachtung; Gesamthandvermögen; Entgeltliche Vermietung; Eigennutzung; Gesellschafter; Privatvermögen; Betriebsvermögen; Wirtschaftliches Eigentum - Berücksichtigung von Verlusten aus dem eigengenutzten Grundstück des Gesellschafters einer Personengesellschaft

FG Hessen, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 4 K 2116/07

DRsp Nr. 2009/3767

Verlust; Vermietung und Verpachtung; Gesamthandvermögen; Entgeltliche Vermietung; Eigennutzung; Gesellschafter; Privatvermögen; Betriebsvermögen; Wirtschaftliches Eigentum - Berücksichtigung von Verlusten aus dem eigengenutzten Grundstück des Gesellschafters einer Personengesellschaft

1. Ein mit Mitteln der Gesellschaft erworbenes Grundstück, das im Zeitpunkt des Erwerbs privaten Wohnzwecken ihrer Gesellschafter dient, ist - obwohl es in der Handelsbilanz als Gesamthandvermögen auszuweisen ist - steuerrechtlich notwendiges Privatvermögen der Gesellschafter. 2. Einnahmen und Ausgaben aus Wirtschaftsgütern, die notwendiges Privatvermögen der Gesellschafter sind, sind bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht zu berücksichtigen. 3. Die Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Gesellschafters auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft führt steuerrechtlich nicht zu einem Erwerb bei der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter am Gesamthandvermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Der Gesellschafter bleibt nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Bruchteilseigentümer des Wirtschaftsgutes. 4. Bringt ein Gesellschafter sein zu privaten Wohnzwecken genutztes Grundstück in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ein, so kann er auch bei einer entgeltlichen Vermietung Verluste aus dem Grundstück nicht steuermindernd berücksichtigen.