FG Münster - Urteil vom 26.08.2008
9 K 5397/04 K
Normen:
UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 2006

Verlustabzug nach Verschmelzung und nachfolgender Veräußerung

FG Münster, Urteil vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 9 K 5397/04 K

DRsp Nr. 2008/19346

Verlustabzug nach Verschmelzung und nachfolgender Veräußerung

1. Nach den Maßstäben des BVerfG im Beschluss vom 15. Januar 2008 zu § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. ( - 2 BvL 12/01 -) bleibt auch § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. trotz Überschreitung der Mitwirkungsbefugnisse des Vermittlungsausschusses gültig. 2. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 n.F. ist dahingehen auszulegen, dass die übernehmende Körperschaft den Betrieb selbst fortführen muss. 3. Eine Übertragung des verlustverursachenden Betriebs auf einen Dritten innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfüllt die Voraussetzungen der Fortführungsklausel auch dann nicht, wenn der Dritte seinerseits den Betrieb bis zum Ablauf der Fünf-Jahres-Frist fortführt.

Normenkette:

UmwStG § 12 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Eintritt der Klägerin in den verbleibenden Verlustabzug einer auf sie verschmolzenen Gesellschaft entgegen steht, dass die Klägerin den übernommenen Betrieb innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRefFortG) vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590) - UmwStG 1995 n.F. - veräußert hat.

Die Klägerin, eine GmbH, firmierte zunächst unter dem Namen "X. Y. GmbH" und befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffteilen.