Streitig ist, ob dem Eintritt der Klägerin in den verbleibenden Verlustabzug einer auf sie verschmolzenen Gesellschaft entgegen steht, dass die Klägerin den übernommenen Betrieb innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRefFortG) vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, 2590) - UmwStG 1995 n.F. - veräußert hat.
Die Klägerin, eine GmbH, firmierte zunächst unter dem Namen "X. Y. GmbH" und befasste sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kunststoffteilen.
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