Autor: Ott |
Die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ein Personenunternehmen nach den §§ 3 - 8 UmwStG stellt ebenso wie der Formwechsel in eine Personengesellschaft nach § 9 UmwStG eine Kombination aus einer Anteilsveräußerung und einer fiktiven Vollausschüttung der thesaurierten Gewinne dar. Daraus folgt, dass neben der fiktiven Ausschüttung der offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG gem. § 4 Abs. 4 UmwStG ein Übernahmeergebnis ermittelt wird, dessen steuerliche Behandlung in § 4 Abs. 6 und 7 UmwStG geregelt ist. Soweit das Übernahmeergebnis abzüglich der Bezüge nach § 7 UmwStG auf eine Körperschaft entfällt, bleiben Übernahmeverluste - mit Ausnahme der Fälle des § Abs. oder 8 - nach § Abs. Satz 1 außer Ansatz, während auf einen Übernahmegewinn nach § Abs. Satz 1 insoweit § anzuwenden ist. Soweit dagegen das Übernahmeergebnis auf eine natürliche Person entfällt, ist grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren gem. §§ Nr. 40 i.V.m. 3c anzuwenden. Nach dem Verlustabzugsverbot gem. § Abs. Satz 6 bleibt - neben den praktisch eher seltenen Fällen des § Abs. Satz 6 - ein Übernahmeverlust außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden.
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