| Autor: Kratzsch |
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Kommanditgesellschaften mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden. Der BFH entschied mit Urteil vom 02.09.2014,1) dass der einem Kommanditisten zuzurechnende nicht ausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss mit Überschüssen zu verrechnen ist, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, und zwar unabhängig von der Einkunftsart.
In Anknüpfung an diese Grundsätze hat das BMF2) die für die Anwendung des § 15a EStG geltenden Grundsätze bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften zusammengefasst. Das BMF erläutert in seinem Schreiben, welche Besonderheiten zum Verlustausgleich bzw. zur Verlustverrechnung zu beachten sind, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG erzielt werden.
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