FG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2015
9 K 4203/13 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a); EStG § 20 Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 4 S. 1; EStG § 20 Abs. 4 S. 5; EStG § 20 Abs. 9;
Fundstellen:
BB 2015, 2773
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1161

Verluste aus dem Erwerb von Knock-out-Zertifikaten: Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer - Qualifikation als Termingeschäft oder sonstige Kapitalforderung - Vergleichbarkeit des Erwerbsaufwands mit Optionsprämien

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen 9 K 4203/13 E

DRsp Nr. 2015/18979

Verluste aus dem Erwerb von Knock-out-Zertifikaten: Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer – Qualifikation als Termingeschäft oder sonstige Kapitalforderung – Vergleichbarkeit des Erwerbsaufwands mit Optionsprämien

Der Verlust aus verfallenen Knock-out-Zertifikaten ist – unter Geltung der Rechtslage nach Einführung der Abgeltungsteuer - unabhängig davon steuerlich zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Erwerb derartiger Index-Zertifikate um ein Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG oder um die Anschaffung einer sonstigen Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG handelt. Qualifiziert man Knock-out-Zertifikate als Termingeschäfte, so ist der Verlust aus dem Verfall der Zertifikate in gleicher Weise wie vergeblich aufgewandte Optionsprämien nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a) EStG zu berücksichtigen (a.A. Niedersächsisches FG, Urteil vom 20.5.2014 -12 K 421/13, EFG 2014,2037). Qualifiziert man Knock-out-Zertifikate als sonstige Kapitalforderungen, so ist der Verlust aus dem Verfall der Zertifikate nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG zu berücksichtigen, da der Eintritt des Knock-out-Ereignisses sich als "Einlösung" im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und damit als Veräußerung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG darstellt.