FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2003
5 K 1066/02
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;

Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der Gesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2003 - Aktenzeichen 5 K 1066/02

DRsp Nr. 2004/1209

Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der Gesellschaft

1. Der Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsverlustes aus einer wesentlichen Beteiligung kann vor dem Abschluss der Liquidation der Gesellschaft liegen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war. 2. Als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG kommen nicht nur Aufwendungen, die als Nachschüsse (§§ 26 GmbHG) oder als verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters in Betracht.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe eines Verlustes nach § 17 EStG und im Zusammenhang damit die Frage, ob eine Zahlung von 94.000 DM aus dem Vermögen der Klägerin den Verlust des Klägers als Gesellschafter erhöhen kann.