FG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2009
6 K 31/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 4 Satz 1; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28; UmwStG § 12; UmwG § 123; UmwG § 124; UmwG § 201; NGO § 113a; EStG § 10b;
Fundstellen:
EFG 2010, 577

Verlustnutzung bei Umwandlung eines Betriebs gewerblicher Art in Anstalt des öffentlichen Rechts; Anstalt des öffentlichen Rechts; Verlustnutzung; Umwandlung; Betrieb gewerblicher Art

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 6 K 31/09

DRsp Nr. 2010/3619

Verlustnutzung bei Umwandlung eines Betriebs gewerblicher Art in Anstalt des öffentlichen Rechts; Anstalt des öffentlichen Rechts; Verlustnutzung; Umwandlung; Betrieb gewerblicher Art

1. Gesondert festgestellt wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG nur der Bestand des Einlagekontos, auch wenn die Neurücklagen zur Ermittlung des Endbestands des steuerlichen Einlagekontos in den Bescheiden ausgewiesen werden. 2. Die Neurücklagen stellen lediglich eine Rechengröße zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns dar und sind damit bloße Grundlage für die gesonderte Feststellung. 3. Wird ein Betrieb gewerblicher Art. umgewandelt in eine Anstalt öffentlichen Rechts (Umwandlung des Regiebetriebs "Abfallwirtschaft" im Wege der Gesamtrechtsnachfolge) so kann die Anstalt des öffentlichen Rechts die für den Betrieb gewerblicher Art. festgestellten Verluste mangels Personenidentität nicht nutzen. 4. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts weist keine Mitglieder auf und kann daher nicht unter den Begriff der Körperschaft i. S. des § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG fallen. 5. Bei der Umwandlung des Eigenbetriebs einer Gemeinde im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt es sich weder um eine Verschmelzung noch um eine andere vom UmwStG erfasste Umwandlung.