FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.07.2009
12 K 8375/06 B
Normen:
UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; EStG 1997 § 10d;
Fundstellen:
DStRE 2010, 102

Verlustübergang bei Verschmelzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen 12 K 8375/06 B

DRsp Nr. 2009/22872

Verlustübergang bei Verschmelzung

Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG ist es, den Übergang eines "funktionslosen Verlustvortrages" zu verhindern. Die Vorschrift fordert dementsprechend, dass die wesentliche Struktur des Betriebes in qualitativer wie in quantitativer Hinsicht gewahrt bleibt. Kriterien für die Beurteilung der Fortführung eines Betriebes oder Betriebsteiles sind u. a. der Umsatz, das Auftragsvolumen, das Aktivvermögen und die Anzahl der Arbeitnehmer.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; EStG 1997 § 10d;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit eines bei der ... GmbH (im folgenden: GmbH) bestehenden Verlustvortrages bei der Klägerin nach Verschmelzung der GmbH auf diese.