BFH - Urteil vom 17.07.1992
VI R 125/88
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1, 2 § 21a ;
Fundstellen:
BB 1992, 2423
BB 1993, 274
BFHE 169, 148
BStBl II 1993, 111
DStZ 1993, 55
GmbHR 1993, 114
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 17.07.1992 - Aktenzeichen VI R 125/88

DRsp Nr. 1996/11612

Verlustübernahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

»Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Übernahme eines Verlustes einer GmbH durch einen mit 20 v. H. an dieser GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1, 2 § 21a ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat im Jahre 1976 gemeinsam mit dem Kaufmann M die H GmbH (GmbH) gegründet. Das Stammkapital von zunächst 20.000 DM und später 50.000 DM wurde von den beiden Gründungsmitgliedern je zur Hälfte in bar erbracht. Ferner gewährten die Gründungsgesellschafter der GmbH ein Darlehen von 40.000 DM, das später noch erhöht wurde. Der Kläger wurde alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Er erzielte daraus im Jahre 1981 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.576 DM und im Streitjahr 1982 in Höhe von 71.009 DM.