FG Niedersachsen - Urteil vom 17.04.2002
9 K 55/98
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1520

Verlustverrechnung; GmbH-Beteiligungsveräußerung - § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß und auf den jeweils erworbenen Anteil anzuwenden

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 9 K 55/98

DRsp Nr. 2002/14623

Verlustverrechnung; GmbH-Beteiligungsveräußerung - § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ist verfassungsgemäß und auf den jeweils erworbenen Anteil anzuwenden

1. Die Verlustberücksichtigung nach § 17 Abs. 1 EStG setzt voraus, dass der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre ununterbrochen wesentlich an der Gesellschafter beteiligt war. 2. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG bestehen keine Bedenken. Die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit ist gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber befugt ist, zur Bekämpfung von Missbrauchsfällen eine derartige Verlustverrechnungsbeschränkung in das Gesetz aufzunehmen. 3. § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG ist auf den jeweils erworbenen Anteil und nicht auf die gesamte Beteiligung anzuwenden. 4. Die Vorschrift schließt eine Verlustverrechnung auch für den Fall aus, dass eine ursprünglich bestehende wesentliche Beteiligung zwischenzeitlich auf eine unwesentliche abgesenkt wurde. Denn die Missbrauchsbekämpfung ist nur dann wirksam zu erreichen, wenn eine Rückausnahme von generellen Verlustverrechnungsverbot nur für den Fall gilt, dass die Beteiligung zwischenzeitlich nicht auf eine unwesentliche abgesunken ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 Satz 4 ;

Tatbestand: