BFH - Urteil vom 13.11.2002
I R 110/00
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 § 30 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 820
GmbHR 2003, 598
ZEV 2003, 255

Vermächtnis, entgeltlicher Erwerb

BFH, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen I R 110/00

DRsp Nr. 2003/6106

Vermächtnis, entgeltlicher Erwerb

1. Der Erwerb von Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses ist regelmäßig ein unentgeltlicher Vorgang. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermächtnisnehmer für den Erwerb des vermachten Gegenstandes eine Gegenleitung erbringen muss.2. Ein Verhältnis von Leistung und Gegenleistung liegt i.d.R. vor, wenn die vermächtnisweise Zuwendung einerseits und die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers andererseits sich im Wert annähernd ausgleichen. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger der Gegenleistung ein Dritter - und nicht der Erbe - ist.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1 § 30 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, wie der Erwerb eines Gesellschaftsanteils aufgrund eines Vermächtnisses des verstorbenen Gesellschafters und damit verbundene Verpflichtungen der Vermächtnisnehmerin im Rahmen der Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an der bis September 1987 E, dessen Tochter H und zwei weitere Gesellschafter beteiligt waren. Die Beteiligung des E belief sich auf 80 v.H. des Stammkapitals. E ist am 28. September 1987 verstorben. Seine alleinige Erbin ist H.