BFH - Urteil vom 11.05.2005
II R 40/02
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 5 § 13 Abs. 2 lit. a S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1568
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3929/99

Vermächtnisnehmer; leer laufende erbrechtliche Nachfolgeklausel; BV-Freibetrag

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen II R 40/02

DRsp Nr. 2005/11459

Vermächtnisnehmer; leer laufende erbrechtliche Nachfolgeklausel; BV-Freibetrag

1. Auch der Erwerb einer Beteiligung an einer PersG aufgrund einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel stellt einen Erwerb durch Erbanfall dar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel handelt.2. Der Fall einer Schenkung auf den Todesfall stellt keinen Erwerb durch Erbanfall sondern einen anderen Erwerb von Todes wegen dar.3. Der BV-Freibetrag nach § 13 Abs. 2 ErbStG a.F. kommt nicht in Betracht, wenn bei einer zweigliedrigen GbR die Gesellschafter zwar eine erbrechtliche Nachfolgeklausel gewollt haben, der zur Nachfolge vorgesehene Gesellschafter vor Eintritt des Erbfalls aber enterbt und ihm stattdessen der Geschäftsanteil lediglich vermacht wird.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 5 § 13 Abs. 2 lit. a S. 1 ;

Gründe: