BFH - Urteil vom 21.10.1999
X R 75/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
BB 2000, 137
BB 2000, 1657
BFH/NV 2000, 385
BFHE 190, 197
BStBl II 2002, 650
DB 2000, 121
DStR 2000, 147
NJW 2000, 1134
ZEV 2000, 116
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen X R 75/97

DRsp Nr. 2000/491

Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

»Übertragen Eltern einem Kind einen Vermögensgegenstand (hier: Erbanteil) gegen auf ihre Lebenszeit wiederkehrende Leistungen, die jedenfalls für eine bestimmte Mindestdauer zu zahlen sind (sog. Mindestzeitrente oder verlängerte Leibrente), handelt es sich auch dann nicht um eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern um ein entgeltliches Veräußerungs-/Anschaffungsgeschäft, wenn die Mindestlaufzeit der wiederkehrenden Leistungen kürzer ist als die voraussichtliche durchschnittliche Lebenserwartung der bezugsberechtigten Person (Fortführung der Senatsurteile vom 31. August 1994 X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, und X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1990 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.