BFH - Beschluss vom 12.05.2003
GrS 2/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2163
BFH/NV 2003, 1484
BFHE 202, 477
BStBl II 2004, 100
DB 2003, 2153
DStR 2003, 1700
FamRZ 2003, 1747
NJW 2003, 3511
ZEV 2003, 424
ZfIR 2004, 130
Vorinstanzen:
BFH - 13.9.2000 - X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175),

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen GrS 2/00

DRsp Nr. 2003/11955

Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

»Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

A. Anrufungsbeschluss des X. Senats

I. Vorgelegte Rechtsfrage

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluss vom 13. September 2000 X R 147/96 (BFHE 193, 121, BStBl II 2001, 175) dem Großen Senat folgende Rechtsfrage vorgelegt:

Sind im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen auch dann als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) abziehbar, wenn sie zwar aus den laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden können, aber der Substanzwert des --gepachteten-- Betriebs negativ ist und sein Ertragswert 0 DM beträgt?

II. Sachverhalt