FG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2007
17 K 2300/04 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 20 ; EStG § 23 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 333
EFG 2007, 1001

Vermögensverwaltungsgebühren; Werbungskostenabzug; Zuordnung zu Kapitalerträgen; Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Steuerlich erhebliche Veranlassung; Nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn; Aufteilungsschlüssel - Aufteilung von Werbungskosten (Vermögensverwaltungsgebühren) auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 17 K 2300/04 E

DRsp Nr. 2007/14991

Vermögensverwaltungsgebühren; Werbungskostenabzug; Zuordnung zu Kapitalerträgen; Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften; Steuerlich erhebliche Veranlassung; Nicht steuerbarer Veräußerungsgewinn; Aufteilungsschlüssel - Aufteilung von Werbungskosten (Vermögensverwaltungsgebühren) auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

1. Stehen Kosten einer umfangreichen Vermögensverwaltung sowohl mit Erzielung von Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch mit der Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im wirtschaftlichen Zusammenhang, so sind die Ausgaben auf die Einkunftsarten entsprechend aufzuteilen. 2. Der Aufteilungsschlüssel für Vermögensverwaltungsgebühren in der Verfügung der Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster vom 28. Oktober 2004 (EStG -Kartei NRW § 20 EStG Fach 4 Nr. 801) ist sachgerecht. 3. Aus der Rechtsprechung des BFH zu Aufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen als auch steuerfreien Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehen, kann nicht abgeleitet werden, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ausschließlich der Einkunftsart des § 20 EStG zuzuordnen sind.

Normenkette: