BFH - Urteil vom 17.12.2008
IV R 72/07
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5495/00

Vernachlässigung der Grundstücksaktivitäten des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.R.d. Beurteilung einer Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze der Gesellschaft; Annahme einer unbedingten Verkaufsabsicht bei einer Zäsur von zwei Jahren zwischen Erwerb oder Bebauung und nachfolgender Veräußerung eines Grundstücks

BFH, Urteil vom 17.12.2008 - Aktenzeichen IV R 72/07

DRsp Nr. 2009/9050

Vernachlässigung der Grundstücksaktivitäten des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.R.d. Beurteilung einer Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze der Gesellschaft; Annahme einer unbedingten Verkaufsabsicht bei einer Zäsur von zwei Jahren zwischen Erwerb oder Bebauung und nachfolgender Veräußerung eines Grundstücks

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Personengesellschaft wegen Überschreitung der sog. Drei-Objekt-Grenze den Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen hat, sind solche Grundstücksaktivitäten nicht mitzuzählen, die die Gesellschafter allein oder im Rahmen einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft entwickelt haben. 2. Ein zeitlicher Zusammenhang von mehr als zwei Jahren zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Das gilt auch dann, wenn der Veräußerer Grundstücksmakler ist oder der Baubranche angehört.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.