BFH - Urteil vom 26.06.2003
IV R 61/01
Normen:
EStG §§ 13 14 14a 16 34 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2383
BFH/NV 2003, 1374
BFHE 202, 525
BStBl II 2003, 755
DB 2003, 2047
DStRE 2003, 1151
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, - Vorinstanzaktenzeichen 2001 V 353/99

Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen IV R 61/01

DRsp Nr. 2003/11090

Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs

»Ein ohne Betriebsaufgabeerklärung parzelliert verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch mit der Folge einer Zwangsbetriebsaufgabe zerschlagen, dass der Verpächter nach einem Brandschaden die mitverpachteten Wirtschaftsgebäude nicht wieder aufbaut, sondern die landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Auflösung der ursprünglichen Pachtverträge erneut verpachtet und die Hofstelle veräußert.«

Normenkette:

EStG §§ 13 14 14a 16 34 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bewirtschaftete bis zum März 1987 einen Milchviehbetrieb, veräußerte danach die Milchlieferrechte, gab die zugepachteten Flächen (8,5 ha) zurück und verpachtete die Hofstelle samt den bis dahin noch selbst bewirtschafteten Eigentumsflächen (ca. 13,9 ha); ein Teil dieser Eigentumsflächen (ca. 5,7 ha Grünland) war bereits 1984 verpachtet worden.

Nachdem im November 1992 das Wohn- und die Wirtschaftsgebäude --mit Ausnahme eines 1985 errichteten Bullenstalls-- abgebrannt waren, wurde der 1987 abgeschlossene Pachtvertrag vorzeitig aufgelöst und der Kläger veräußerte die zerstörte Hofstelle mit Hauskoppel für 40 000 DM; die restlichen Flächen verpachtete er als Stückländereien erneut. Die Versicherung zahlte dem Kläger eine Entschädigung von 228 920 DM.