BFH - Urteil vom 19.08.1998
X R 176/96
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 16 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 454

Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

BFH, Urteil vom 19.08.1998 - Aktenzeichen X R 176/96

DRsp Nr. 1999/881

Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

1. Das in den Fällen einer Betriebsverpachtung bestehende Verpächterwahlrecht setzt u.a. voraus, daß dem bisherigen Betriebsinhaber (= Verpächter) oder seinem Rechtsnachfolger - einem Gesamtrechtsnachfolger oder einem unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolger - objektiv die Möglichkeit verbleibt, den vorübergehend eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen. 2. Das Wahlrecht besteht auch bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung, wenn der in einem Gebäude betriebene Gewerbebetrieb im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, nicht jedoch - zunächst - das Gebäude selbst. 3. Der Verpächter muß eine Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt klar und eindeutig erklären. Dabei muß seine Äußerung erkennbar von dem Bewußtsein getragen werden, daß es als Folge dieser Erklärung zur Versteuerung der stillen Reserven kommt.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 § 16 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Erbin nach ihrem Bruder B. Dieser hatte seit dem 1. Januar 1974 bis zu seinem Tode im Jahre 1990 in dem Hause ...straße in X eine Gastwirtschaft betrieben. Zuvor war dessen Vater V bis zu seinem Tod im Oktober 1973 Inhaber der Gaststätte und eines in einem anderen Gebäude geführten Pensionsbetriebs gewesen.