BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZR 178/11
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 166 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 5066/08
OLG München, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 515/10

Verpflichtung eines Rechtsanwalts zum Abraten vom Abschluss eines Vegleichs wegen einer mangelnden Rentabilitätserwartung eines Fonds

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZR 178/11

DRsp Nr. 2012/16088

Verpflichtung eines Rechtsanwalts zum Abraten vom Abschluss eines Vegleichs wegen einer mangelnden Rentabilitätserwartung eines Fonds

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 55.589,42 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 166 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt.

1. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht näher mit den Angriffen der Berufungsbegründung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin P. auseinandergesetzt habe, wird die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht ausreichend dargelegt.