FG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.10.2015
2 V 95/15
Normen:
AO § 147 Abs. 6; AO § 97; AO § 104 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 748

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Überlassung eines Datensticks an die Finanzverwaltung bzw. zur Freigabe der Daten bei DATEV

FG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 2 V 95/15

DRsp Nr. 2015/18729

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Überlassung eines Datensticks an die Finanzverwaltung bzw. zur Freigabe der Daten bei DATEV

Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet. Dem stehen die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 6; AO § 97; AO § 104 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen ein Herausgabeverlangen des Antragsgegners.

Die Antragstellerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR. Mit Vollmacht vom 3. Mai 2010 hat Herr A die GbR mit seiner steuerlichen Vertretung beauftragt. Herr A betreibt eine Gastwirtschaft. Er ist buchführungspflichtig und ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Für die Jahre 2010 bis 2012 hat die Antragstellerin die Steuererklärungen und Gewinnermittlungen für Herrn A gefertigt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ist ein neuer Steuerberater tätig.