BFH - Urteil vom 16.10.2008
IV R 98/06
Normen:
EStG § 15a Abs. 1; HGB § 120 Abs. 2; HGB § 167 Abs. 2; HGB § 171; HGB § 172;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 151/04

Verrechnung einer durch einen Kommanditisten zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Haftungseinlage zusätzlich geleisteten Baranlage mit der eingetragenen Haftsumme; Begriff des Vier-Konten-Modells; Ermittlung des Kapitalkontos eines Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG); Einbeziehung eines eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter ausweisenden Darlehenskontos in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten

BFH, Urteil vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IV R 98/06

DRsp Nr. 2009/1746

Verrechnung einer durch einen Kommanditisten zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Haftungseinlage zusätzlich geleisteten Baranlage mit der eingetragenen Haftsumme; Begriff des Vier-Konten-Modells; Ermittlung des Kapitalkontos eines Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG); Einbeziehung eines eine Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter ausweisenden Darlehenskontos in die Ermittlung des Kapitalkontos des Kommanditisten

1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).