FG Niedersachsen, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 21/06
Verrechnung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem vom Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinn ohne Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 1 EStG
BFH, Urteil vom 14.07.2010 - Aktenzeichen X R 61/08
DRsp Nr. 2010/15210
Verrechnung eines Freibetrags gemäß § 16 Abs. 4Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem vom Steuerpflichtigen erzielten Veräußerungsgewinn ohne Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 1EStG
Erzielt der Steuerpflichtige einen Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1EStG, der sowohl dem Halbeinkünfteverfahren unterliegende als auch in voller Höhe zu besteuernde Gewinne enthält, wird der Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4EStG für Zwecke der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 und 3EStG tarifermäßigt zu besteuernden Gewinne vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn verrechnet, auf den das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist.
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