FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2012
1 K 4484/11
Normen:
EStG 2009 § 23 Abs. 3; EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; EStG 2009 § 43 Abs. 5; EStG 2009 § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 32d Abs. 1; EStG 2009 § 32d Abs. 3; EStG 2009 § 32d Abs. 4; EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 9
DStRE 2013, 918

Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach Einführung der Abgeltungssteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 1 K 4484/11

DRsp Nr. 2012/21793

Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach Einführung der Abgeltungssteuer

1. Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die vor dem 31.12.2008 festgestellt worden sind (sog. Altverluste), sind vorrangig mit positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsart, d.h. Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften aus dem Verkauf von vor dem 31.12.2008 angeschafften Aktien und erst nachrangig mit Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG aus dem Verkauf von nach dem 31.12.2008 angeschafften Wertpapieren zu verrechnen. 2. Gegen ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen und eine vorrangige Verrechnung der Altverluste mit den neu anfallenden Gewinnen aus Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 2 EStG spricht, dass es sich bei § 23 Abs. 3 S. 10 EStG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2009 § 23 Abs. 3; EStG 2009 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; EStG 2009 § 43 Abs. 5; EStG 2009 § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 2009 § 32d Abs. 1; EStG 2009 § 32d Abs. 3; EStG 2009 § 32d Abs. 4; EStG 2009 § 52a Abs. 11 S. 4;

Tatbestand