BFH - Urteil vom 19.08.2009
I R 2/09
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 3; ; KStG a.F. § 8b Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2726/06

Verrechnungsverfahren bei sog. Wertaufholungen nach Vornahme von steuerwirksamen und steuerunwirksamen Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert

BFH, Urteil vom 19.08.2009 - Aktenzeichen I R 2/09

DRsp Nr. 2009/25869

Verrechnungsverfahren bei sog. Wertaufholungen nach Vornahme von steuerwirksamen und steuerunwirksamen Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert

Sog. Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 a.F./§ 8b Abs. 2 Satz 4 KStG 2002 n.F. zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach --mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne-- mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, 3; ; KStG a.F. § 8b Abs. 2 S. 2; KStG § 8b Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betrieb eine Druckerei. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörten --auch in den Streitjahren 2003 und 2004-- Aktien von Publikumsgesellschaften, die im Umlaufvermögen bilanziert wurden. Gleichartige Wertpapiere wies die Klägerin je nach Anschaffungszeitpunkt gesondert aus; von der Möglichkeit der Durchschnittsbewertung nach § 240 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs machte sie keinen Gebrauch.