»1. Hat das Arbeitsgericht auf die Bitte um "Änderung des Passivrubrums" mit der Anzeige eines Parteiwechsels in widersprüchlicher Verfahrensweise einen neuen Gütetermin anberaumt, mit einer neuen Ausfertigung der ursprünglichen Klage und des genannten Schriftsatzes nur die neue Partei geladen und den für die Beklagtenseite bestellten Rechtsanwalt nicht benachrichtigt, dann kann es wegen des "allgemeinen Prozeßgrundrechts" auf ein faires Verfahren (BVerfG) gehindert sein, in diesem Termin ein Versäumnisurteil zu erlassen. 2. Zur evtl. Unschlüssigkeit einer Klage gegen den "Betriebserwerber" (§ 613 aBGB) nach Rücknahme der Kündigungsschutzklage gegen den "Veräußerer" (§ 335ZPO). 3. Die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens beim Erlaß eines Versäumnisurteils wird nur auf einen zulässigen Einspruch geprüft; auch ein etwaiger Verfassungsverstoß (Leitsatz 1) wirkt sich nicht mehr aus, wenn die Zustellung des Versäumnisurteils mit dem ordnungsgemäßen Rubrum ebenfalls nur an die neue Partei erfolgt ist.
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