BFH - Urteil vom 29.04.1992
XI R 5/90
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 4 ; FGO § 125 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1551
BFHE 168, 161
BStBl II 1992, 969

Versagung der Zustimmung zur Revisionsrücknahme

BFH, Urteil vom 29.04.1992 - Aktenzeichen XI R 5/90

DRsp Nr. 1996/11497

Versagung der Zustimmung zur Revisionsrücknahme

»1. Versagt der Revisionsbeklagte seine Zustimmung zur Rücknahme der Revision, ist über sie auch dann sachlich zu entscheiden, wenn der Revisionskläger seinen Revisionsantrag nicht aufrechterhält. 2. Wird ein früher zu einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörendes Gebäude vermietet oder verpachtet, richten sich die AfA nach seinem Entnahme- oder Aufgabewert. Der Steuerpflichtige kann in einer späteren Einkommensteuerveranlagung geltend machen, daß bei Ermittlung des Entnahme- oder Aufgabegewinns ein zu niedriger Gebäudewert zugrunde gelegt worden sei.«

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 4 ; FGO § 125 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin (Klägerin) erhielt im Jahre 1974 von ihren Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge ein gemischt genutztes Gebäude übertragen; sie leistete in diesem Zusammenhang an ihren Bruder eine Ausgleichszahlung von 60.000 DM.