BFH - Urteil vom 21.04.2009
II R 26/07
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3249/04

Versagung des Bewertungsabschlags gem. § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG); Vorliegen der für den gemilderten Steuerzugriff erforderlichen Mitunternehmerstellung

BFH, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen II R 26/07

DRsp Nr. 2009/15303

Versagung des Bewertungsabschlags gem. § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG); Vorliegen der für den gemilderten Steuerzugriff erforderlichen Mitunternehmerstellung

1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist. 2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 13a Abs. 4; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 18 Abs. 4;

Gründe:

I.