FG Köln - Urteil vom 29.08.2007
12 K 1038/04
Normen:
EStG § 16 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 117

Versagung des Veräußerungsfreibetrages

FG Köln, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 12 K 1038/04

DRsp Nr. 2008/656

Versagung des Veräußerungsfreibetrages

Durch den in der Überleitungsvorschrift zu § 16 Abs. 4 EStG verwendeten Begriff "Veräußerung" wird für die zeitliche Anwendung mit hinreichender Deutlichkeit auf das Erfüllungsgeschäft und nicht auf den Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts abgestellt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Klägerin Anspruch hat auf Ansatz eines Freibetrags nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 EStG aus Anlass der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen veranlagt. Die Klägerin ist im März 1940 geboren. Die Eheleute betrieben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, an der sie zunächst je zur Hälfte beteiligt waren. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 trat ein Dritter Gesellschafter (Dr. E X) in die Gemeinschaftspraxis ein. In der dazu abgeschlossenen privatschriftlichen Vereinbarung zur "Übertragung von ideellen Praxisanteilen" vom 27. Dezember 1995 heißt es unter § 1:

1. "Dres. X übertragen am 1.1.1996 um 12 Uhr je 2/12 ihrer ideellen Anteile verbunden mit dem anteiligen Gewinnbezugsrecht, dem anteiligen Eigentum am Patientenstamm und der Praxiseinrichtung.

2. Dr. E X nimmt diese Übertragung hiermit an."

In einem am 1. Januar 1996 gefertigten Protokoll heißt es: