BVerfG - Beschluß vom 10.10.2003
1 BvR 2025/03
Normen:
KWG §§ 32 37 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 930
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 27.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TG 1581/03
VG Frankfurt/Main, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 G 955/03(1)
VGH Hessen, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TG 1578/03
VG Frankfurt/Main, vom 12.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 G 154/03(1)

Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung der Führung von Finanzkommissions- und Eigenhandelsgeschäften

BVerfG, Beschluß vom 10.10.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 2025/03

DRsp Nr. 2003/12970

Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung der Führung von Finanzkommissions- und Eigenhandelsgeschäften

Normenkette:

KWG §§ 32 37 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen sofort vollziehbare Untersagungs- und Abwicklungsverfügungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Bereich von Eigenhandel und Finanzkommissionsgeschäften sowie gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist.

1. Gemäß § 32 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bedarf das gewerbsmäßige Betreiben von Bankgeschäften, zu denen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KWG der dort definierte Eigenhandel für andere sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG Finanzkommissionsgeschäfte gehören, der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt). Nach § 37 KWG kann die Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Rückabwicklung von Bankgeschäften anordnen, wenn die Geschäfte ohne Erlaubnis betrieben werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen nach § 37 KWG haben gemäß § 49 KWG keine aufschiebende Wirkung.