LAG Köln - Urteil vom 01.04.2004
10 Sa 1228/02
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 ; Satzung ver.di § 95 ;
Fundstellen:
DB 2004, 1892
ZIP 2005, 184
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10603/01

Verschmelzung tarifschließender Gewerkschaften und kongruente Tarifgebundenheit - ver.di

LAG Köln, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1228/02

DRsp Nr. 2004/12571

Verschmelzung tarifschließender Gewerkschaften und kongruente Tarifgebundenheit - ver.di

»1. Verschmelzung tarifschließender Gewerkschaften zu ver.di am 1.7.2001 und kongruente Tarifgebundenheit. 2. Der Ablösung des Veräußerer TV durch den Erwerber TV nach § 613 a I 3 BGB steht § 95 der ver.di - Satzung nicht entgegen. 3. Die Ablösung setzt keine beiderseitige kongruente Tarifgebundenheit bereits im Zeitpunkt des Betriebsübergangs voraus. 4. Die Verdrängungswirkung des § 613 a I 3 BGB setzt keine punktgenaue Deckungsgleichheit von Einzelregelungen im alten und neuen TV voraus. Zum Begriff der sog. Regelungsidentität.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 ; Satzung ver.di § 95 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der Druckindustrie oder die Tarifverträge der Kölner Hafenspediteure Anwendung finden.

Der Kläger war seit dem 25.10.1976 bei der B KG als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er war Mitglied der IG Medien. Die B KG war Mitglied im Arbeitgeberverband Medien, Druck und Papier. Im Arbeitsvertrag heißt es: "Im übrigen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Manteltarifvertrages der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Betriebsvereinbarungen."