FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2007
6 K 3202/04 F
Normen:
UmwStG § 2 Abs. 1 ; KStG (a.F.) § 28 Abs. 2 Satz 1 ; KStG (a.F.) § 30 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (a.F.) § 31 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG (a.F.) § 38 Satz 1 ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1901

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften; Saldierung; Eigenkapitalbestände; Rückwirkung; Übertragungsstichtag; Ausschüttungsbelastung; Zwischenzeitliche Gewinnausschüttung - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 6 K 3202/04 F

DRsp Nr. 2008/3979

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften; Saldierung; Eigenkapitalbestände; Rückwirkung; Übertragungsstichtag; Ausschüttungsbelastung; Zwischenzeitliche Gewinnausschüttung - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

1. Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind negative Eigenkapitalbestände bei der übertragenden Kapitalgesellschaft mit positiven Eigenkapitalbeständen bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft zum Übertragungsstichtag zu verrechnen. 2. Wird die Verschmelzung rückwirkend auf den Schluss des letzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres vereinbart, ist die hierdurch bewirkte Verringerung des belasteten Eigenkapitals bei der Herstellung der Ausschüttungsbelastung für eine zwischenzeitlich beschlossene und abgeflossene Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. 3. Es ist nicht zulässig, aus Anlass dieser Gewinnausschüttung einen "Zwischenstand" der Bestände des verwendbaren Eigenkapitals vor Verrechnung des Eigenkapitals der übertragenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft festzustellen.

Normenkette:

UmwStG § 2 Abs. 1 ; KStG (a.F.) § 28 Abs. 2 Satz 1 ; KStG (a.F.) § 30 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG (a.F.) § 31 Abs. 2 Nr. 4 ; KStG (a.F.) § 38 Satz 1 ; KStG (a.F.) § 47 Abs. 1 ;

Tatbestand: