Die Beschwerde ist in Bezug auf das Streitjahr 2000 begründet, in Bezug auf die Streitjahre 2003 und 2004 ist sie unbegründet.
1.
Soweit die Beschwerde das Streitjahr 2000 betrifft, führt sie zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG). Denn die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des §
a)
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von §
|
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|