BFH - Beschluss vom 23.09.2009
IX B 52/09
Normen:
FGO § 119 Nr. 6; FGO § 155; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6bS. 2; EStG § 9 Abs. 5; ZPO § 227; AO § 364b;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 220
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 251/08

Versehen der gerichtlichen Entscheidung mit Gründen als Verfahrenserfordernis i.S.d. Finanzgerichtsordnung; Vereinbarkeit der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen IX B 52/09

DRsp Nr. 2009/26191

Versehen der gerichtlichen Entscheidung mit Gründen als Verfahrenserfordernis i.S.d. Finanzgerichtsordnung; Vereinbarkeit der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 6; FGO § 155; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6bS. 2; EStG § 9 Abs. 5; ZPO § 227; AO § 364b;

Gründe

Die Beschwerde ist in Bezug auf das Streitjahr 2000 begründet, in Bezug auf die Streitjahre 2003 und 2004 ist sie unbegründet.

1.

Soweit die Beschwerde das Streitjahr 2000 betrifft, führt sie zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG). Denn die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a)

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zu Recht als Verfahrensmangel geltend, das Urteil sei nicht i.S. von § 119 Nr. 6 FGO mit Gründen versehen. Dieser Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor.