BFH - Urteil vom 09.10.2002
V R 67/01
Normen:
UStG (1991/1993) § 4 Nr. 10 lit. b ;
Fundstellen:
BB 2003, 1884
BFH/NV 2003, 130
BFHE 200, 126
BStBl II 2003, 378
DB 2002, 2693
DStR 2002, 2169
DStRE 2003, 64
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 128/98

Versicherungsschutz beim Gebrauchtwagenhandel

BFH, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen V R 67/01

DRsp Nr. 2002/18428

Versicherungsschutz beim Gebrauchtwagenhandel

»1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. 2. Die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Gebrauchtwagenverkäufer ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung; sie ist eine eigenständige, nach § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.«

Normenkette:

UStG (1991/1993) § 4 Nr. 10 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und -Werkstatt. In den Streitjahren 1991 bis 1995 bot die Klägerin beim Verkauf von Gebrauchtwagen den Käufern eine Garantie für bestimmte Bauteile an, wobei die CG-Car-Garantie-AG (CG) Versicherungsschutz gewährte. Die in der streitigen Zeit vereinbarten "Garantiebedingungen" hatten u.a. folgenden Wortlaut:

"§ 1 Inhalt der Garantie

1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der ... Baugruppen ... umfaßt. Diese Garantie ist durch die CG-Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachstehend CG) versichert. ...