LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2004
7 Ta 173/04
Normen:
KSchG § 4 § 5 Abs. 1, 3 ; BGB § 613a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1094/03

Verspätete Kündigungsschutzklage gegenüber bisherigem Arbeitgeber bei irrtümlicher Annahme eines Betriebsübergangs

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen 7 Ta 173/04

DRsp Nr. 2005/18797

Verspätete Kündigungsschutzklage gegenüber bisherigem Arbeitgeber bei irrtümlicher Annahme eines Betriebsübergangs

Die Vorstellung des gekündigten Arbeitnehmers, es finde ein Betriebsübergang statt, führt nicht zum Ausschluss der Verpflichtung, gegenüber dem "alten" kündigenden Arbeitgeber rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage zu erheben.

Normenkette:

KSchG § 4 § 5 Abs. 1, 3 ; BGB § 613a Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Parteien besteht ab September/Oktober 1980 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hat die Klägerin als Reinigungskraft beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer tätig. Mit Schreiben vom 10.02.2003 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 24.02.2003 zu. Am 04.04.2003 erschien die Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - und beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.03.2003 fortbesteht, da die Kündigung wegen Betriebsüberganges nach § 613 a BGB rechtsunwirksam sei.