ArbG Rosenheim, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 87/08
Verspäteter Widerspruch gegen Betriebsteilübergang; Kündigung bei Betriebsänderung und Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers
LAG München, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 19/09
DRsp Nr. 2009/25491
Verspäteter Widerspruch gegen Betriebsteilübergang; Kündigung bei Betriebsänderung und Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers
1. Liegt es aufgrund der konkreten Umstände für sämtliche betroffenen Arbeitnehmer auf der Hand und bestehen keinerlei Zweifel darüber, wo die Betriebsteilerwerberin ihren Sitz und ihre Anschrift hat, wo sich ihre Geschäftsleitung befinde und sie damit postalisch zu erreichen und wohin ein etwaiger Widerspruch ihr gegenüber zu richten ist, ist es unschädlich, wenn die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben lediglich über die Unternehmerin/Pächterin dieses Betriebsteils/"Teilbetriebs", die Fa. E. GmbH & Co. KG, namentlich informiert und davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein (schriftlicher) Widerspruch sowohl an die Fa. A. KG als auch an die Fa. E. GmbH & Co. KG adressiert werden kann.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.