LAG München - Urteil vom 20.08.2009
4 Sa 19/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; InsO § 125 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 111 S. 3; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 05.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 87/08

Verspäteter Widerspruch gegen Betriebsteilübergang; Kündigung bei Betriebsänderung und Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 19/09

DRsp Nr. 2009/25491

Verspäteter Widerspruch gegen Betriebsteilübergang; Kündigung bei Betriebsänderung und Interessenausgleich mit Namensliste; Darlegungslast des Arbeitnehmers

1. Liegt es aufgrund der konkreten Umstände für sämtliche betroffenen Arbeitnehmer auf der Hand und bestehen keinerlei Zweifel darüber, wo die Betriebsteilerwerberin ihren Sitz und ihre Anschrift hat, wo sich ihre Geschäftsleitung befinde und sie damit postalisch zu erreichen und wohin ein etwaiger Widerspruch ihr gegenüber zu richten ist, ist es unschädlich, wenn die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Unterrichtungsschreiben lediglich über die Unternehmerin/Pächterin dieses Betriebsteils/"Teilbetriebs", die Fa. E. GmbH & Co. KG, namentlich informiert und davon in Kenntnis gesetzt werden, dass ein (schriftlicher) Widerspruch sowohl an die Fa. A. KG als auch an die Fa. E. GmbH & Co. KG adressiert werden kann.