LAG München - Urteil vom 16.07.2009
3 Sa 214/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2 S. 1; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 68/08

Verspäteter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberin zur Anschrift der Erwerberin sowie zu Grund und Folgen des Übergang

LAG München, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 214/09

DRsp Nr. 2009/19035

Verspäteter Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses; Unterrichtungspflichten der Arbeitgeberin zur Anschrift der Erwerberin sowie zu Grund und Folgen des Übergang

1. Wenn alle von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer den im gem. § 613 a Abs. 5 BGB erstellten Informationsschreiben korrekt bezeichneten Erwerber deswegen genau kennen, weil dieser zuvor durch eine sog. Ausgründung aus dem veräußernden Unternehmen entstanden ist, im selben Gebäude mit seiner Belegschaft und seiner Geschäftsführung sein oparatives Geschäft betreibt - wobei beide Unternehmen teilweise dieselbe Infrastruktur (z. B. Kantine) benutzen - und wenn klar ist, wohin sich die vom Übergang betroffenen Arbeitnehmer wenden können, um aus berufenem Munde weitere Informationen über den Erwerber einzuholen, bedarf es der förmlichen Angabe der Anschrift des Erwerbers nicht.