BFH - Beschluss vom 11.12.2008
VIII B 226/07
Normen:
AO § 42; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 743
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 51/05

Versteuerung eines i.R. eines als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilenden Zwei-Stufen-Modells erzielten Veräußerungsgewinns als einheitlicher Vorgang bereits im Jahr der ersten Anteilsübertragung; Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 der Abgabenordnung (AO)

BFH, Beschluss vom 11.12.2008 - Aktenzeichen VIII B 226/07

DRsp Nr. 2009/5817

Versteuerung eines i.R. eines als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilenden "Zwei-Stufen-Modells" erzielten Veräußerungsgewinns als einheitlicher Vorgang bereits im Jahr der ersten Anteilsübertragung; Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 der Abgabenordnung (AO)

Normenkette:

AO § 42; FGO § 115 Abs. 2; EStG § 16 Abs. 1;

Gründe:

1.

Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

2.

Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.

a)