FG Nürnberg - Urteil vom 21.07.2009
1 K 733/07
Normen:
KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3; KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18;
Fundstellen:
EFG 2010, 163

Versteuerung eines negativen Aktiengewinns einer Kapitalgesellschaft im Falle eines Veräußerungsgewinns im VZ 2003

FG Nürnberg, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 1 K 733/07

DRsp Nr. 2009/22972

Versteuerung eines negativen Aktiengewinns einer Kapitalgesellschaft im Falle eines Veräußerungsgewinns im VZ 2003

1. Ein negativer Aktiengewinn erfüllt auch im Falle eines Gewinns aus der Rückgabe von Investmentanteilen die Tatbestandsvoraussetzung 'Gewinnminderung' des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG. 2. Im VZ 2003 liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung von § 40a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes vor.

Normenkette:

KStG § 8b Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3; KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18;

Tatbestand:

Streitig ist die Anwendung des § 8b KStG auf einen negativen Aktiengewinn aus der Veräußerung von Investmentanteilen.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein genossenschaftliches Kreditinstitut.

Die Klägerin hielt 2.265 Anteile an dem Investmentsondervermögen "FONDS A" (ISIN:) in ihrem Betriebsvermögen. Die Klägerin hatte die Fondsanteile im Rahmen der Fusion mit der ehemaligen Raiffeisenbank 1 in 1978 übernommen. Diese hatte die Anteilscheine 1969 erworben. Die Anschaffungskosten betrugen 15,789 EUR je Anteil, insgesamt 35.762,09 EUR. Die Anteile wurden am 26.11.2003 zu einem Preis von 24,60 EUR pro Anteil, insgesamt also 55.719 EUR an die Fondsgesellschaft zurückgegeben. Dabei wurde ein Veräußerungsgewinn von 19.957 EUR erklärt und versteuert.