FG München - Urteil vom 18.05.2004
6 K 569/99
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 ; EStG (a.F.) § 21a ; EStG § 17 ;

Vertagungsantrag; Einkommensteuer 1991, 1993, 1994, 1995 und 1996

FG München, Urteil vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 569/99

DRsp Nr. 2004/12757

Vertagungsantrag; Einkommensteuer 1991, 1993, 1994, 1995 und 1996

1. Ein anberaumter Verhandlungstermin ist bei Vorliegen erheblicher Gründe zu verlegen. 2. Bei einer unerwarteten Erkrankung eines Beteiligten ist eine Terminsverlegung nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. 3. Nicht ausreichend ist eine Arbeitsunfähigkeit. 4. Die Verhandlungsunfähigkeit ist glaubhaft zu machen.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 ; EStG (a.F.) § 21a ; EStG § 17 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist für alle Streitjahre die ertragsteuerliche Berücksichtigung eines Hauses in A-Stadt sowie für das Jahr 1993 die Berücksichtigung eines Verlustes aus Kapitalvermögen. Nicht mehr streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kinder.

Die Klägerin erwarb dieses Haus 1984 als Einfamilienhaus bewertet. Eine Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus erfolgte nicht; ein diesbezüglicher Antrag vom 11. September 1991 auf den 1. Januar 1986 wurde mit bestandskräftgem Bescheid des FA vom 19. Juni 1991 abgelehnt.