I.
Streitig ist für alle Streitjahre die ertragsteuerliche Berücksichtigung eines Hauses in A-Stadt sowie für das Jahr 1993 die Berücksichtigung eines Verlustes aus Kapitalvermögen. Nicht mehr streitig ist die steuerliche Berücksichtigung der Kinder.
Die Klägerin erwarb dieses Haus 1984 als Einfamilienhaus bewertet. Eine Artfortschreibung zum Zweifamilienhaus erfolgte nicht; ein diesbezüglicher Antrag vom 11. September 1991 auf den 1. Januar 1986 wurde mit bestandskräftgem Bescheid des FA vom 19. Juni 1991 abgelehnt.
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