BFH - Urteil vom 28.11.2007
X R 11/07
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 633
BFHE 220, 3
BStBl II 2008, 335
DB 2008, 685
Vorinstanzen:
FG Münster - 12 K 3598/04 E - 25.4.2006 (EFG 2007, 1481),

Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA vorhandenen Unterlagen für die Einkommensteuerveranlagung 1975: Anpassung der Einkommensteuerveranlagung 1975 an im 2002 geänderten Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen X R 11/07

DRsp Nr. 2008/4643

Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA vorhandenen Unterlagen für die Einkommensteuerveranlagung 1975: Anpassung der Einkommensteuerveranlagung 1975 an im 2002 geänderten Gewinnfeststellungsbescheid

»Das FA kann aufgrund der Feststellungslast die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der Begründung ablehnen, es bestünden wegen Fehlens der Steuerakten Unklarheiten über die im ursprünglichen Folgebescheid angesetzten Besteuerungsgrundlagen, wenn die Ursachen für die Unklarheiten der Finanzverwaltung zuzurechnen sind.«

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war an der Firma A-KG (KG) beteiligt, die ein größeres Bauvorhaben begonnen hatte. Durch Gewinnfeststellungsbescheide 1975 des für die KG zuständigen Finanzamts vom 17. Juli 1984/30. April 1986/30. März 1988 wurde für den Kläger ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 40 974,53 DM festgestellt. Nach mehrjährigen Rechtsstreitigkeiten, die ein anderer Kommanditist der KG geführt hatte, wurde der Gewinnfeststellungsbescheid 1975 geändert. Die Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an der KG wurden auf 0 DM festgestellt.